Allgemeine Reisebedingungen

I. Abschluss und Inhalt des Reisevertrages
Die Buchung des Kunden auf Grundlage der Reiseausschreibung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde Wahat-Reisen den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung von Wahat-Reisen zustande. Unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermittelt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Wahat-Reisen vor, an das Wahat-Reisen 14 Tage gebunden ist. Erklärt der Kunde ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (z.B. durch Anzahlung oder Restzahlung) die Annahme, kommt der Vertrag auf Grundlage des neuen Angebotes zustande. Für Wahat-Reisen sind Ausschreibungen aller Art (z.B. in Prospekten und im Internet), die nicht von Wahat-Reisen herausgegeben werden, sowie Vereinbarungen von Reisemittlern und Leistungsträgern mit dem Kunden nicht verbindlich, außer sie wurden durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung von Wahat-Reisen mit dem Kunden vereinbart. Der Anmelder hat für alle Vertragspflichten von Teilnehmern, für die er die Anmeldung durchführt, wie für seine eigenen einzustehen, wenn er diese Verpflichtung durch gesonderte und ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
 
II. Zahlung des Reisepreises
Zahlungen auf den Reisepreis, auch Anzahlungen, sind nur zu leisten, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein gemäß §651 k BGB übergeben wurde. Der Sicherungsschein wird dem Kunden von Wahat-Reisen gewöhnlich mit der Reisebestätigung zugesandt. Nach Abschluss des Vertrages bzw. Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übermittlung der Reisebestätigung mit Sicherungsschein sofort fällig. Wahat-Reisen ist berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit den Rücktrittskosten gemäß Ziffer IV zu belasten, wenn der Kunde mit der Anzahlung und/oder Restzahlung des Reisepreises im Verzug ist.
 
III. Vertragliche Leistungen
Aus der Reisebestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise mit Reiseverlauf und den allgemeinen Ausführungen durch Wahat-Reisen ergeben sich die von Wahat-Reisen geschuldeten Leistungen. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen sind nur gestattet, soweit es sich um unerhebliche Änderungen handelt, die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Kleinere Änderungen im Reiseverlauf sind somit vorbehalten. Unternehmungen, die in den Reiseverläufen als "Möglichkeit" oder "Gelegenheit" bezeichnet werden, sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen; mit ihnen verbundene Kosten nicht im Reisepreis enthalten. Der erste und der letzte Tag dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung.
 
IV. Stornogebühren
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich unter der untenstehenden Adresse zu erklären.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Wahat-Reisen den Anspruch auf Bezahlung des Reisepreises. Stattdessen kann Wahat-Reisen, soweit der Rücktritt von Wahat-Reisen nicht zu verantworten ist, folgende Entschädigungen verlangen:
bis 45. Tag vor Reisebeginn:            15%
ab 44. bis 29. Tag vor Reisebeginn:  25%
ab 28. bis 15. Tag vor Reisebeginn:  45%
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn:    60%
ab 6. Tag vor Reisebeginn:              70%
bei Nichtantritt:                               80%
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung berechnet.
Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag und bis zum 35. Tag vor Reisebeginn möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ein Anspruch des Kunden auf eine Umbuchung besteht nicht. Es steht dem Kunden frei, nachzuweisen, dass Wahat-Reisen durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wahat-Reisen steht es frei, eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, sofern Wahat-Reisen nachweist, dass ihm ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist. Das gesetzliche Recht des Kunden gemäß §651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Für den Reisepreis und entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer als Gesamtschuldner.
 
V. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung durch Wahat-Reisen die Mindestteilnehmerzahl beziffert und der späteste Rücktrittstermin deutlich angegeben, so kann Wahat-Reisen bis zum 28. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Kunden schriftlich zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, so kann Wahat-Reisen sofort von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Der Kunde erhält bereits geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis zurück.
 
VI. Kündigung des Vertrags durch den Reiseveranstalter aus anderen Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Reise nachhaltig stört und bereits durch den Reiseveranstalter abgemahnt wurde oder wenn er sich in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält in solchen Fällen den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch den Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der störende Reisende selbst.
Zur Kündigung des Reisevertrages aufgrund höherer Gewalt gelten die gesetzlichen Regelungen des §651 j BGB.
 
VII. Haftung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung von Wahat-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder Wahat-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Wahat-Reisen bei Sachschäden bis zum dreifachen Reisepreis. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen. Wahat-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden die im Zusammenhang mit vermittelten Fremdleistungen stehen, wenn diese in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartner als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Wahat-Reisen sind. Wahat-Reisen haftet aber für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Wahat-Reisen ursächlich geworden ist.
 
VIII. Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Kunden / Abhilfe
Der Kunde ist verpflichtet auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder falls dies nicht möglich sein sollte, Wahat-Reisen telefonisch unter 0049 (0) 9153925833 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er es schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, wenn dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Wird die Reiseleitung nicht vertragsmäßig erbracht kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen. Wahat-Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wahat-Reisen kann Abhilfe schaffen, in dem er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Kunde kann den Reisevertrag wegen eines Reisemangels gemäß §651 c BGB nach den gesetzlichen Bestimmungen des §651 e BGB kündigen, wenn Wahat-Reisen keine Abhilfe geschaffen hat, nachdem der Kunde dies in einer angemessenen Frist gefordert hatte. Aus Beweisgründen wird für diese Kündigung die schriftliche Form empfohlen. Es bedarf keiner Fristsetzung zur Abhilfe, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Wahat-Reisen verweigert wird oder durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde hat Wahat-Reisen zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Wahat-Reisen mitgeteilten Frist erhält. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Wahat-Reisen dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen i.d.R. Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen innerhalb von 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung anzuzeigen.
 
VIX. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Wahat-Reisen wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und evtl. Mitreisender (z.B. doppelte Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Kunde ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
 
X. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfrachtunternehmens
Gemäß EU-VO 2111/05 ist Wahat-Reisen verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Wahat-Reisen muss diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen werden, wenn die ausführende/n Fluggesellschaft/en zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststehen. Die Black List der EU kann auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu abgerufen werden.
 
XI. Verjährung / Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche des Kunden nach den §§651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Wahat-Reisen oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Wahat-Reisen oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem des vertraglichen Reiseendes folgt. Die Verjährung ist gehemmt, wenn zwischen dem Kunden und Wahat-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder den Anspruch begründete Umstände schweben. Verweigert der Kunde oder Wahat-Reisen die Fortsetzung der Verhandlung tritt die Verjährung drei Monate nach Ende der Hemmung wieder ein. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem Tag, der dem des vertraglichen Reiseendes folgt, geltend zu machen. Ansprüche sind fristgemäß unter untenstehender Adresse anzumelden. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen mit bei Wahat-Reisen gebuchten Flügen. Diese sind innerhalb von 7 Tagen bei Gepäckschäden und innerhalb von 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
 
XII. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die der Kunde Wahat-Reisen zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und Kundenbetreuung notwendig sind. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden dabei eingehalten.
 
XIII. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.
 
XIV. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Auf den Reisevertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Reiseveranstalter Wahat-Reisen kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen.
 
Wahat-Reisen
Petra Rupp und Samy Abdel Kader GbR
Siegersdorfer Str. 11
91220 Schnaittach